Seit dem 28. Juni 2025 müssen Online-Shops mit Endkundengeschäft barrierefrei sein. Bussgeld bis 100.000 Euro. Wer ausgenommen ist, und was konkret verlangt wird.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die EU-Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht um. Es gilt seit dem 28. Juni 2025 für elektronische Dienstleistungen, die über eine Website angeboten werden — also für Online-Shops, Apps und Kontaktmöglichkeiten im Endkundengeschäft.

Wer betroffen ist

Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz. Beide Bedingungen müssen zutreffen. Damit fällt praktisch der gesamte relevante Mittelstand unter die Pflicht.

1. Die Ausnahme ist enger als gedacht

Verlangt wird unter anderem eine Barrierefreiheitserklärung auf der Website, die darlegt, wie die Anforderungen erfüllt werden. Verstösse können mit Bussgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Für betroffene Shops galten dabei keine Übergangsfristen.

2. Was konkret verlangt wird

In der Praxis bedeutet Barrierefreiheit: eine klare Dokumentstruktur, ausreichende Farbkontraste, vollständige Bedienbarkeit per Tastatur und verständliche Fehlermeldungen. Das sind dieselben Eigenschaften, die Abbruchquoten senken — Pflicht und Nutzen fallen hier ausnahmsweise zusammen.

Klare Dokumentstruktur mit echten Überschriftenebenen

Farbkontraste, die gerechnet und nicht geschätzt sind

Vollständige Bedienbarkeit per Tastatur

Fehlermeldungen, die sagen, was zu tun ist

Barrierefreiheitserklärung auf der Website

Die Barrierefreiheitserklärung ist dabei kein Formular zum Ankreuzen. Sie beschreibt die Dienstleistung in allgemein verständlicher Form, erläutert, wie die Anforderungen erfüllt werden, und nennt die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Sie muss selbst barrierefrei zugänglich sein.

Zuständig für die Kontrolle ist in Deutschland eine gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder mit Sitz in Magdeburg. Sie kann Mängel beanstanden, Fristen zur Nachbesserung setzen und im äußersten Fall anordnen, dass eine Dienstleistung eingestellt wird.

Pflicht und Nutzen fallen zusammen

Technisch verweist das Gesetz auf die europäische Norm EN 301 549, die für Websites die Kriterien der WCAG auf Stufe AA übernimmt. Das sind keine Geschmacksfragen, sondern prüfbare Anforderungen: ob ein Bild eine Textalternative hat, ob sich jedes Bedienelement mit der Tastatur erreichen lässt, ob der Kontrast rechnerisch genügt.

Wer Barrierefreiheit von Anfang an einplant, zahlt dafür wenig. Teuer wird die Nachrüstung, wenn eine fertige Website Überschriften nur optisch setzt, Formulare ohne Beschriftungen baut oder Farben verwendet, deren Kontrast nicht reicht. Dann wird aus einer Prüfung ein Umbau.

Die Eigenschaften, die das Gesetz verlangt, helfen allen Besuchern: älteren Menschen mit nachlassender Sehkraft, Menschen, die am Telefon in der Sonne lesen, und jedem, der ein Formular ohne Maus ausfüllen will. Barrierefreiheit ist deshalb kein Sonderbereich, sondern ein Qualitätsmerkmal.