Seit Mai 2024 steht die Impressumspflicht nicht mehr im Telemediengesetz, sondern im Digitale-Dienste-Gesetz. Am Inhalt hat sich wenig geändert — an vielen Impressen trotzdem etwas.
Am 14. Mai 2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz in Kraft getreten. Es hat das Telemediengesetz abgelöst. Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung, umgangssprachlich Impressumspflicht, steht seitdem in § 5 DDG statt in § 5 TMG.
Neues Gesetz, alte Pflicht
Inhaltlich wurde die Pflicht weitgehend übernommen. Trotzdem verweisen viele Websites weiterhin auf das Telemediengesetz. Das allein macht ein Impressum nicht fehlerhaft — die Angabe eines Paragrafen ist gar nicht vorgeschrieben. Es zeigt aber, dass es lange niemand angesehen hat, und dann stimmen oft auch andere Angaben nicht mehr.
1. Was im Impressum stehen muss
Pflicht sind unter anderem: der vollständige Name oder die Firma mit Rechtsform, die ladungsfähige Anschrift, eine E-Mail-Adresse und ein weiterer schneller Kontaktweg, bei Eintragung das Register mit Registernummer, eine vorhandene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie bei juristischen Personen die Vertretungsberechtigten. Für reglementierte Berufe kommen Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen hinzu.
2. Wo es überall hingehört
Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. In der Praxis heißt das: ein Link mit eindeutiger Beschriftung wie „Impressum“, erreichbar von jeder Seite aus, mit höchstens zwei Klicks. Das gilt auch für geschäftlich genutzte Profile in sozialen Netzwerken.
Verweis auf das TMG durch § 5 DDG ersetzen oder ganz weglassen
Anschrift, Vertretung und Register auf aktuellen Stand prüfen
E-Mail plus ein zweiter schneller Kontaktweg
Impressum von jeder Seite aus erreichbar, auch mobil
Geschäftliche Social-Media-Profile mit eigenem Impressum-Link
Am selben Stichtag wurde auch das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz umbenannt. Es heißt jetzt Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, kurz TDDDG. Die Regel zu Cookies und vergleichbaren Techniken steht dort weiterhin in § 25: Das Speichern und Auslesen von Informationen auf dem Endgerät braucht eine Einwilligung, es sei denn, es ist für den gewünschten Dienst unbedingt erforderlich.
Datenschutzerklärungen, die noch auf das TTDSG verweisen, sind damit ebenfalls veraltet. Auch hier ist die alte Bezeichnung das kleinere Problem. Wichtiger ist, ob die Erklärung die Dienste nennt, die die Website heute tatsächlich nutzt.
Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar
Fehlende oder falsche Pflichtangaben können als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden. Die Prüfung dagegen ist schnell gemacht: Anschrift, Vertretung, Register und Kontaktwege mit dem aktuellen Stand abgleichen und den Link auf jeder Seite, auch in der mobilen Ansicht, einmal anklicken.
Wer eine Website von einer Agentur übernimmt, sollte das Impressum als Erstes prüfen. Häufig stehen dort noch Angaben aus der Entstehungszeit: eine alte Anschrift, ein ausgeschiedener Geschäftsführer, eine Telefonnummer, die niemand mehr abnimmt.
Ein Impressum ist kein Gestaltungselement und keine Formalie am Seitenende. Es ist die Stelle, an der Besucher prüfen, mit wem sie es zu tun haben. Wer es aktuell hält, zeigt damit auch, dass der Rest der Website gepflegt wird.
